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   OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15 (https://dejure.org/2019,34942)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.06.2019 - 3 LB 16/15 (https://dejure.org/2019,34942)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - 3 LB 16/15 (https://dejure.org/2019,34942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 FinAusglG SH 2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzausgleichsumlage 2010

  • rechtsportal.de

    FAG SH (2009) § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Verwendung eines Mindesthebesatzes von 310 % für die Steuerkraftzahl bei der Gewerbesteuer in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FAG -SH 2009; Rechtsstreit um die "erdrückenden Auswirkungen" des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2017 (LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15) zum Finanzausgleichsgesetz 2014 stützten seine, des Beklagten, Auffassung, dass die Verwendung fiktiver Hebesätze zulässig sei.

    Es hat in seinem Normenkontrollurteil vom 27. Januar 2017 (- LVerfG 4/15 -, Rn. 224 ff.) sowie in seinem Urteil über eine Kommunalverfassungsbeschwerde vom selben Tag (- LVerfG 5/15 -, Rn. 151 ff.) zum Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 - FAG 2014 - (GVOBl. Seite 473 ff.) zu einer der hier streitgegenständlichen Norm vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2014 betreffend die Ermittlung der Steuerkraftzahl im Kontext von Art. 57 Abs. 1 LV ausgeführt, dass es in der Verwendung undifferenzierter fiktiver Hebesätze an sich keine Verletzung des Gebots der Systemgerechtigkeit oder des interkommunalen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erkennen vermöge.

    Zudem hat das Landesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Mindesthebesätzen in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FAG 2014 nicht zu beanstanden sei (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.01.2017 - LVerfG 4/15 -, Rn. 230).

    Den Kommunen müssen gemäß Art. 46 LV a.F. Mittel in einem Umfang zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, neben den Pflichtaufgaben noch ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben zu erledigen (vgl.Schleswig-Holsteinisches LVerfG, Urt. v. 27.01.2017 - LVerfG 4/15 -, juris Rn. 125 ff. zum inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 LV m.w.N.).

    Im Hinblick auf die mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2009 vergleichbare Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2014 hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Urt. v. 27.01.2017 - LVerfG 4/15 -, juris Rn. 264) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Art. 54 Abs. 1 LV einen individuellen Mindestausstattungsanspruch enthalten sollte - was das Gericht ausdrücklich offengelassen hat - Art. 54 Abs. 1 LV im Hinblick auf (unter anderem) § 7 FAG 2014 keine Anforderungen enthalte, die zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung(en) führen könnten.

    Wörtlich heißt es in der Entscheidung (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.01.2017 - LVerfG 4/15 -):.

    e) Soweit das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2014 festgeschriebene Ermittlung der jeweiligen durchschnittlichen Hebesätze auf der Grundlage der tatsächlichen Hebesätze des kreisangehörigen Bereichs - ohne Berücksichtigung des kreisfreien Raumes - als verfassungswidrig (vgl. Urteile vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15 -) erkannt hat, ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits irrelevant, ob die insoweit weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2009 ebenfalls diesbezüglich als verfassungswidrig einzustufen wäre.

  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Dass sich aus der normierten Berechnungsweise faktische Auswirkungen auf die konkrete Festsetzung der Hebesätze ergeben können - wie von der Klägerin geltend gemacht, für sie eine Zwangswirkung zur Festsetzung des Hebesatzes auf 310% bestehe -, hat für die kompetentielle Zuordnung des Gesetzes keine Bedeutung (so auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urt. v. 26.08.2010 - Vf. 129-VIII-09 -, juris Rn. 107 f.).

    Die Konzeption der schleswig-holsteinischen Finanzausgleichsumlage entspricht vielmehr derjenigen in Sachsen, die der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Urt. v. 26.08.2010 - Vf. 129-VIII-09 -, insbes. Rn. 136 ff.) für verfassungsgemäß gehalten hat.

    Dieser hat in seinem Urteil vom 26.08.2010 (- Vf. 129-VIII-09 -, juris Rn. 101) ausgeführt, dass den Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Finanzausgleichsumlage und damit den für eine Prüfung am Vertrauensschutzprinzip maßgeblichen Lebenssachverhalt allein ein Überschuss der gemeindlichen Steuerkraft im aktuellen Haushaltsjahr bilde.

    Weil die hieraus resultierenden Einnahmen den nicht abundanten Gemeinden und dem jeweiligen Kreis zugutekommen, verwirklicht sich in der Finanzausgleichsumlage der Gedanke interkommunaler Solidarität, der den übergemeindlichen Finanzausgleich prägt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urt. v. 26.08.2010 - Vf. 129-VIII-09 -, juris Rn. 96f.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 5/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde; Gesetz zur Neuordnung des kommunalen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2017 (LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15) zum Finanzausgleichsgesetz 2014 stützten seine, des Beklagten, Auffassung, dass die Verwendung fiktiver Hebesätze zulässig sei.

    Es hat in seinem Normenkontrollurteil vom 27. Januar 2017 (- LVerfG 4/15 -, Rn. 224 ff.) sowie in seinem Urteil über eine Kommunalverfassungsbeschwerde vom selben Tag (- LVerfG 5/15 -, Rn. 151 ff.) zum Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 - FAG 2014 - (GVOBl. Seite 473 ff.) zu einer der hier streitgegenständlichen Norm vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2014 betreffend die Ermittlung der Steuerkraftzahl im Kontext von Art. 57 Abs. 1 LV ausgeführt, dass es in der Verwendung undifferenzierter fiktiver Hebesätze an sich keine Verletzung des Gebots der Systemgerechtigkeit oder des interkommunalen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erkennen vermöge.

    e) Soweit das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2014 festgeschriebene Ermittlung der jeweiligen durchschnittlichen Hebesätze auf der Grundlage der tatsächlichen Hebesätze des kreisangehörigen Bereichs - ohne Berücksichtigung des kreisfreien Raumes - als verfassungswidrig (vgl. Urteile vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15 -) erkannt hat, ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits irrelevant, ob die insoweit weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2009 ebenfalls diesbezüglich als verfassungswidrig einzustufen wäre.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Die Konzeption der schleswig-holsteinischen Finanzausgleichsumlage unterscheidet sich insoweit von den im Landesrecht Sachsen-Anhalts vorgesehenen Regelungen zur Finanzausgleichsumlage, die Gegenstand von Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (z.B. Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -) sind und von der Klägerin zur Begründung des Erfordernisses einer Härtefallklausel angeführt werden.

    Die dortigen Regelungen zur Finanzausgleichsumlage trafen keine Vorsorge dagegen, dass eine Kumulierung der untereinander nicht durch Anrechnungen oder andere Methoden abgestimmten Umlagen im Einzelfall zu einer unzulässigen Nivellierung oder gar Unterschreitung der gebotenen Finanzausstattung führte (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.06.2006, a.a.O., juris Rn. 156 ff.).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Insoweit stellt § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG 2009 eine finanzausgleichsrechtliche Norm dar, die Grundlagen der Umlagen regelt und deshalb in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt (vgl. schon: BVerfG, Beschl. v. 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 ff., juris Rn. 59 zu Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Hessen vom 27. März 1958).

    Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass es ein legitimes politisches und landesplanerisches Motiv des Landesgesetzgebers ist, den interkommunalen Finanzausgleich so zu gestalten, dass "Steueroasen" infolge niedriger Gewerbesteuerhebesätze verhindert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 ff., juris Rn. 47 ff., 55; BVerwG, Urt. v. 25.03.1998 - 8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 ff., juris Rn. 26).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Die Klägerin kann zur Stützung ihres Arguments nicht mit Erfolg auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil zur erdrosselnden Wirkung der Kampfhundesteuer (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 -, juris Rn. 22 ff.) verweisen und geltend machen, es komme zur Feststellung der Kompetenz auf die faktischen Auswirkungen des Gesetzes an.

    Wollte man diesen Aspekt dennoch auch im vorliegenden Zusammenhang gelten lassen, dürfte die vom Bundesverwaltungsgericht zudem getroffene Aussage, dass hinsichtlich der Wirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen, sondern den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im maßgeblichen Gebiet abzustellen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014, a.a.O., juris Rn. 24), nicht außer Acht lassen.

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist erforderlich, wenn er nicht ein anderes, gleich wirksames, aber die betroffene Rechtsposition nicht oder weniger stark eingrenzendes Mittel hätte wählen können (BVerfG, Urt. v. 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff., juris Rn. 83 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Der Gesetzgeber hat bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des angestrebten Ziels einen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1993 - 2 BvL 42/92 u.a.-, BVerfGE 90, 145 ff, juris Rn. 122 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Der Gesetzgeber ist aber nur dort zur Wahl eines milderen Mittels verpflichtet, wo auch der weitergehende Eingriff am Regelungszweck gemessen keinen besseren Erfolg verspricht (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 ff., juris Rn. 54).
  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2019 - 3 LB 16/15
    Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass es ein legitimes politisches und landesplanerisches Motiv des Landesgesetzgebers ist, den interkommunalen Finanzausgleich so zu gestalten, dass "Steueroasen" infolge niedriger Gewerbesteuerhebesätze verhindert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 ff., juris Rn. 47 ff., 55; BVerwG, Urt. v. 25.03.1998 - 8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 ff., juris Rn. 26).
  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

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